Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Institut für Compliance im Mittelstand“. Nach erfolgter
Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein kann die Abkürzung
„ICM“ führen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird durch die Verbreitung des Compliance-Gedanken im Mittelstand verwirklicht. Dazu veranstaltet der Verein wissenschaftliche und praktische Aktivitäten, insbesondere Vorträge und Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Forschungsarbeiten, sowie die Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die gleichartige Bestrebungen verfolgen sowie die Förderung wissenschaftlicher Publikationen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Weißen Ring e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Entscheidung über
die Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b. durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist
c. durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Die Ausschließung kann auch durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Die Ausschließung kann erst nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes erfolgen und muss schriftlich begründet werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Beirat berufen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand
obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des
Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; die Abberufung einzelner
Mitglieder des Vorstands oder des Vorstands insgesamt kann nur aus wichtigem
Grund erfolgen
e. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages
f. Änderung der Satzung
g. Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus
dringenden wichtigen Gründen beschließt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen
schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(3) Die Beschlussfassung und alle sonstige Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand erfolgen grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens
zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder
per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden
Tag. Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung abgehalten
werden. Die Stimmabgabe erfolgt dann per E-Mail.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem durch Versammlung gewählten Leiter,
geleitet.
(6) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben
sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Abstimmungsart bestimmt der
Versammlungsleiter.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme, es sei denn, es ist zum Zeitpunkt der Mitglieder-
versammlung länger als 6 Monate mit einem fälligen Mitgliedsbeitrag im Rückstand. Stimmübertragungen sind zulässig, soweit sie auf andere stimmberechtigte Mitglieder erfolgen und dem Leiter der Mitgliederversammlung durch eine schriftlich erteilte Vollmacht nachgewiesen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(8) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung der Versammlung Gäste zulassen.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandes endet mit der Übernahme des
Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen, dieses ist in der nächsten
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per e-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, alle haben Einzelvertretungsbefugnis.
(6) Der Vorstand erhält keine Vergütung. Die Mitgliederversammlung kann gegebenenfalls eine Aufwandsentschädigung beschließen.

§ 8 Beirat

(1) Der Verein kann einen Beirat bestellen, der den Vorstand bei der Führung des Vereins berät und unterstützt.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für drei Jahre berufen. Die Wiederberufung ist möglich.
(3) Der Beirat besteht aus bis zu acht Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Er kann sich einen Sprecher wählen. Die Beiratsmitglieder werden zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagungsordnung eingeladen.
(4) Der Beirat erhält keine Vergütung. Die Mitgliederversammlung kann gegebenenfalls eine
Aufwandsentschädigung beschließen.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Vermögensanfall bei Auflösung

(1) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Nach der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der
Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die gemeinnützige Verwendung des
Vereinsvermögens.