Insbesondere die Anti-Korruptions-Compliance ist jüngst verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist Bestechung kein notwendiges Übel, ohne dass der Absatz einbrechen würde. Tatsächlich zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen von sauberen Strukturen profitieren, denn Korruption ist teuer, unberechenbar und riskant. Korruption kann zu Geldstrafen und Gewinnabschöpfungen im Bereich von mehreren 100 Mio. EUR führen.
Zwar scheint Korruption auf den ersten Blick ein Delikt ohne Opfer zu sein, doch tatsächlich sind nicht nur die beteiligten Unternehmen oder staatliche Stellen, sondern der gesamte Wettbewerb und die Volkswirtschaft ihre Opfer. Daher sind die durch Korruption angerichteten Schäden vielfältig und nicht immer nur in Geld zu bemessen. Neben den strafrechtlichen Folgen für die handelnden Personen können die zivilrechtlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen, ihre Mitarbeiter und die Geschäftsführung weitaus schwerwiegender sein.
Neben den offensichtlichen Delikten Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung, Bestechung und Bestechlichkeit – sowohl im Amt, als auch im privatwirtschaftlichen Verkehr, vgl. § 299 StGB – werden im Zusammenhang mit Korruption eine Vielzahl weiterer Delikte begangen, insbesondere Unterschlagung, Untreue, Betrug, Erpressung, Falschbilanzierung und nicht zu letzt: steuerrechtliche Delikte. Daneben können gegen die handelnden Personen und das Unternehmen Geldbußen verhängt und der erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft werden.
Doch auch die zivilrechtlichen Folgen sind schwerwiegend. Durch Bestechung zustande gekommene Verträge sind nichtig. Dies kann für die beteiligten Unternehmen von großer Bedeutung sein, da dies zur Rückabwicklung von zum Teil sehr komplexen Vertragsgestaltungen führen kann. Ferner kann es zu Schadenersatzansprüchen gegen das beteiligte Unternehmen, seine Mitarbeiter und die Geschäftsführung kommen. Dabei können sich Schadenersatzansprüche und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung für das bestechende Unternehmen schnell zu existenzbedrohenden Ausmaßen entwickeln.
Besonders schwer wiegt der Imageschaden, der sich in einem Rückgang der Nachfrage und in Kursverlusten äußern kann. Weitere Kosten entstehen aus der Aufklärung der Sachverhalte, insbesondere durch Beratungskosten und die Einbindung des Managements in die Aufdeckung und Verbesserung der betrieblichen Organisation und Arbeitsabläufe.
Diese erheblichen finanziellen Belastungen können für ein Unternehmen existenzbedrohend werden, sodass mangelhafte Compliance tatsächlich ein Insolvenzrisiko darstellen kann. Durch eine funktionierende Compliance Organisation können die straf- und zivilrechtlichen Risiken reduziert und ein unternehmerischer Mehrwert generiert werden.
Auch stellen effektive Compliance Strukturen einen Wettbewerbsvorteil dar, da bsplw. bei der Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand immer öfter Aufträge nur dann vergeben werden, wenn funktionierende Compliance Strukturen nachgewiesen werden können. Anders als vereinzelt angenommen wird, beeinträchtigen Anti-Korruptionsprogramme das Geschäft nicht negativ, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Unternehmen mit funktionierenden Anti-Korruptionsprogrammen verlieren weniger Aufträge an Wettbewerber als Unternehmen ohne ein derartiges Präventionsprogramm. Langfristig werden Aufträge nicht aufgrund von Bestechung vergeben, sondern aufgrund der guten Qualität. Häufig gilt: wer schmiert muss schmieren, da seine Produkte den qualitativen Anforderungen des Marktes nicht (mehr) gerecht werden.
Durch eine funktionierende Compliance Organisation können bestehende korrupte Strukturen aufgedeckt und für die Zukunft verhindert und damit die straf- und zivilrechtlichen Risiken für das Unternehmen und seine Mitarbeiter ganz erhebliche reduziert werden.
Ziel von Compliance ist es also die Haftungsrisiken aus Gesetzesverletzungen zu minimieren, indem zukunftsorientiert organisatorische Maßnahmen getroffen und unternehmensinterne Prozesse eingerichtet werden, durch die Rechtsverletzungen durch das Unternehmen, seine Organe und seine Mitarbeiter verhindert, oder zumindest reduziert werden können.
Neben der Problematik der Korruption werden im Mittelstand häufig kartellrechtliche Problematiken unterschätzt. Auch hier sind die Risiken mangelhafter Compliance vielfältig. Zunächst ist zu beachten, dass Verträge, die gegen das Kartellrecht verstoßen nichtig sind. Ferner können kartellrechtswidrige Vereinbarungen zu Geldbußen (§ 30 OWiG, § 81 GWB) und der Abschöpfung des erlangten Vermögensvorteils führen (§ 29a OWiG, §§ 34, 81 Abs. 4, 5 GWB). Die Kartellbehörden haben dabei das Recht, umfangreiche Ermittlungen zur Aufdeckung von Kartellverstößen durchzuführen, insbesondere die Durchsuchung von Geschäftsräumen und Wohnungen sowie die Prüfung von Geschäftsunterlagen und der Buchführung. Daneben können die Kartellbehörden bereits vor der endgültigen Feststellung eines Kartellverstoßes einstweilige Maßnahmen zur Durchsetzung von Kartellverboten erlassen.
Die in § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelten Bußgeldvorschriften werden durch § 9 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) im Wege einer Pflichtenüberwälzung auf die für die Unternehmen handelnden Organe und gesetzlichen Vertreter erweitert. Auf diesem Weg können damit Bußgelder direkt gegen die Vorstandsmitglieder einer AG, die Geschäftsführer einer GmbH, sowie gegen die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer OHG, KG oder einer BGB-Gesellschaft verhängt werden. Daneben kommen Schadenersatzansprüche von Dritten gegen die Geschäftsleitung z.B. für ein bestehendes Organisationsverschulden nach den §§ 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht. Schließlich können sich für die handelnden Unternehmensvertreter sogar strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe ergeben, wenn die kartellrechtswidrige Handlung den Straftatbestand des Betruges, § 263 StGB, oder des Submissionsbetruges im Zusammenhang mit Ausschreibungen, § 298 StGB, erfüllt.
Interne Ermittlungen können erforderlich werden, wenn der Verdacht auf Compliance-Verstöße untersucht werden muss. Dieser kann durch die Tätigkeit von Strafverfolgungsbehörden, die Interne Revision oder durch das unternehmenseigene Hinweisgebersystem (z.B. Ombudsmann) aufgekommen sein.
Die Gründe, warum ein solcher Verdacht sorgfältig aufgeklärt werden muss und „unter den Teppich kehren“ bzw. Ignorieren des Problems keine sachgemäße Lösung darstellt sind vielfältig. Zunächst ist die Aufklärung und Anspruchsverfolgung i.d.R. eine arbeitsvertragliche Pflicht eines Geschäftsführers oder Vorstands, deren Verletzung sogar den Straftatbestand der Untreue verwirklichen kann. Des Weiteren ist es im Hinblick auf die Generalprävention im Unternehmen und für die Unternehmenskultur von entscheidender Bedeutung, mögliche Verfehlungen von Mitarbeitern konsequent aufzuklären und ggf. zu ahnden. Dies zeigt sich auch daran, dass im Falle erneuter Verfehlungen, die mangelnde Aufklärung als Pflichtverletzung im Sinne der §§ 30 u. 130 OWiG gewertet werden kann und Bußgelder gegen Unternehmen und das Leitungsorgan (!) in Millionenhöhe nach sich ziehen kann.
Vielfach unbekannt, aber von immenser Bedeutung ist schließlich der Umstand, dass viele Compliance-Verstöße (z.B. Korruptionsdelikte) auch steuerliche Implikationen haben, die eine Pflicht zur Berichtigung von Steuererklärungen auslösen, deren Missachtung eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen sein kann. Schließlich droht dem Unternehmen die Vermögensabschöpfung (sog. strafrechtlicher „Verfall“), dessen u.U. existenzbedrohende Folgen es abzuschätzen gilt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bericht ein wichtiges Argument bei der Verteidigung gegen unberechtigte bzw. fehlerhaft berechnete Verfallsforderungen der Strafverfolgungsbehörden sein kann. Sollte die Wirksamkeit von Verträgen mit Kunden (bspw. durch Korruption) betroffen sein, so sind auch diese Folgen zu untersuchen, um Folgen abschätzen zu können und unberechtigte Forderungen abzuwehren oder ggf. einen Vergleich anzustreben. Last but not least stellt die Aufklärung und Berichtserstellung auch die gewerberechtliche Zulässigkeit des Unternehmens unter Beweis, die anderenfalls in Frage gestellt werden könnte und auch den Erhalt öffentlicher Aufträge gefährden kann.
Die Methodik der internen Untersuchung setzt spezialisierte Kenntnisse von Straf- und Steuerrecht, Accounting sowie eine fundierte kriminalistische Erfahrung mit den typischen Vorgehensweisen der Täter voraus. In der Regel ist es erforderlich, Mitarbeiter zu befragen, die Buchhaltung zu analysieren und Geschäftsvorfälle nachzuvollziehen. Vielfach ist die Arbeit in einem Team von interdisziplinären Experten erforderlich.
Die Unternehmensskandale der vergangenen Jahre waren ganz überwiegend nicht auf das Fehlverhalten Einzelner, sondern auf langjährig existierende, organisierte Strukturen unter Beteiligung einer Vielzahl von Personen zurückzuführen. Forensische Untersuchungen dieser Fälle haben gezeigt, dass in vielen Fällen auch loyale Mitarbeiter, lautere, „ausgebootete“ Geschäftspartner und das sonstige Täterumfeld zumindest in groben Umrissen Kenntnis von den dolosen Handlungen bzw. ihren Anzeichen, den sogenannten „red flags“, hatten.
Diese Mitarbeiter bzw. dritten Personen teilten ihr Wissen jedoch, trotz zum Teil erheblicher Gewissenskonflikte und enormen Leidensdrucks, in den allermeisten Fällen den zuständigen Vorgesetzten bzw. Kontrollinstanzen nicht mit. In manchen Fällen wandten sie sich aber stattdessen, vielfach nach längerem Zögern, direkt an die Strafverfolgungsbehörden bzw. Medien. Die katastrophalen Folgen dieses so genannten „externen Whistleblowing“ für die betroffenen Unternehmen sind bekannt.
Die Ursache dieses organisationsinternen Informationsdefizits ist also weder die völlige Unerkennbarkeit der dolosen Handlungen noch eine grundsätzlich fehlende Mitteilungsbereitschaft von loyalen Mitarbeitern bzw. integren Geschäftspartnern. Vielmehr sehen sich diese aufgrund von Misstrauen und Furcht vor persönlichen Nachteilen vor einer unüberwindbaren Hemmschwelle in Bezug auf organisationsinterne Kontaktpersonen. Hinzu kommt häufig die Sorge, als „Denunziant“ zu gelten, obwohl sich dieser Vorwurf in fast allen Fällen aufgrund der altruistisch-idealistischen Motivation des Hinweisgebers als verfehlt herausgestellt hat. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass in der deutschen Sprache eine zutreffende Übersetzung für den positiv besetzten Begriff „Whistleblower“ fehlt.
Der entscheidende Parameter zur Beseitigung dieser Hemmschwelle ist somit, insbesondere für den ersten Kontakt, dass sich der Hinweisgeber seinem Ansprechpartner von seinem Umfeld unbemerkt nähern kann, und dass ihm dieser seine Anonymität auf Wunsch uneingeschränkt garantieren kann.
Die „best-practice“-Lösung zur Vermeidung dieser gefährlichen Informationsasymmetrie ist damit die Beauftragung eines Rechtsanwalts als externer Ombudsmann. Denn im Gegensatz zu den Angehörigen der Revision und sogar dem Unternehmensjustiziar kann der Ombudsmann aufgrund seines umfassenden Zeugnisverweigerungsrechtes und der Beschlagnahmefreiheit seiner Aufzeichnungen die Anonymität des Hinweisgebers garantieren, und damit die Hemmschwelle zum Kontakt entscheidend senken.
Der europäische und der nationale Gesetzgeber arbeiten weiter an der Stärkung der Integrität des Kapitalmarktes. Im Mittelpunkt steht das Vertrauen der Anleger in einen funktionsfähigen Kapitalmarkt. Vertrauen lässt sich durch einen starken Anlegerschutz, insbesondere durch eine größere Transparenz der am Kapitalmarkt agierenden Unternehmen gewinnen. Die Marktteilnehmer sind dabei auf aussagekräftige und richtige Ad-hoc- und Stimmrechtsmitteilungen angewiesen, sie müssen sich darauf verlassen können, dass die Bilanzierungsstandards eingehalten, das Insiderhandelsverbot durchgesetzt und Marktmanipulationen verhindert werden.
Die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes setzt damit das gesetzeskonforme Handeln der sich am Kapitalmarkt finanzierenden Unternehmen voraus. Diese Unternehmen müssen sich dem regulatorischen Umfeld des Kapitalmarktes unterwerfen und die strengen Publizitäts- und Verhaltenspflichten zur Aufrechterhaltung der Markttransparenz befolgen.
Etwaige Regelverstöße können neben dem Entzug des Anlegervertrauens und des Reputationsverlustes, auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Damit stellt die Kapitalmarkt-Compliance einen festen Bestandteil des Risikomanagements eines jeden sich am Kapitalmarkt finanzierenden Unternehmens dar. Die Kommunikation am Kapitalmarkt umfasst neben den Publizitätspflichten wie der Veröffentlichung von Finanzberichten, Ad-hoc Mitteilungen oder Directors‘ Dealings, zunehmend Informations- und Transparenzpflichten, die weit über die der reinen Investor Relations hinausgehen.
Durch eine gezielte Anlegerkommunikation, Optimierung der internen Abläufe und Prozesse sowie durch präventive Aufklärung der kapitalmarktrechtlichen Verhaltenspflichten, lassen sich sowohl regulatorische Risiken des Unternehmens als auch persönliche Risiken von Entscheidungsträgern im Unternehmen vermeiden.